Wohnungszuweisung

Taubenzecken im Schlafzimmer: Sozialamt muss keine neue Wohnung beschaffen

Auch wenn seine bisherige Wohnung mit Taubenzecken befallen ist, hat ein Sozialhilfeempfänger keinen Anspruch darauf, dass das Sozialamt ihm eine andere Wohnung zuweist.

Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Mainz in folgendem Fall deutlich gemacht: Das zuständige Amt für Veterinär- und Gesundheitswesen stellte bei einem Ortstermin in der Wohnung eines Sozialhilfeempfängers fest, dass der Bettkasten im Schlafzimmer in erheblichem Maße mit Taubenzecken befallen war. Das Amt hielt fest: Der Ursprung des Befalls sei nicht erkennbar. Die Zecken könnten Menschen befallen und beißen, was massive Reaktionen auslösen könne. Der Sozialhilfeempfänger wandte sich daraufhin an das Verwaltungsgericht. Das Gericht möge die Stadt im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichten, ihm umgehend eine neue Wohnung zuzuweisen.

Das VG lehnte den Antrag ab. Nach dem Bundessozialhilfegesetz gebe es keinen Anspruch des Sozialhilfeempfängers auf Zuweisung oder Vermittlung einer Wohnung durch den Sozialhilfeträger. Dieser sei grundsätzlich nicht zu Sachleistungen verpflichtet. Er müsse also keine Wohnung zur Verfügung stellen, sondern habe nur die für eine angemessene Unterkunft anfallenden Kosten zu übernehmen. Es sei also alleinige Aufgabe des Hilfeempfängers, sich um die Beschaffung von Wohnraum zu kümmern. Dabei sei er gehalten, vor der Anmietung mit dem Sozialhilfeträger abzuklären, ob dieser die ins Auge gefasste Wohnung als sozialhilferechtlich angemessen ansieht und somit bereit ist die Mietkosten zu übernehmen (VG Mainz, 1 L 1074/04.MZ).