Sozialrecht

Größere Wohnung ist bei umfangreicher und häufiger Betreuung von Kindern zulässig

Empfänger von Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (im Volksmund: "Hartz IV"), die nach einer Trennung alleine leben, müssen sich in der Regel auf eine Wohnungsgröße von höchstens 45 m² beschränken. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber auch eine größere Wohnung angemessen sein, wenn nämlich nach der Trennung vom Partner die gemeinsamen Kinder regelmäßig und häufig zu Besuch kommen.

So entschied das Sozialgericht (SG) Aachen im Fall eines Mannes, dessen drei zwischen 1997 und 2003 geborene Kinder sich regelmäßig von freitagmittags bis sonntagabends bei ihm aufhalten. Zusätzlich übernachtet seine jüngste Tochter an zwei weiteren Tagen der Woche bei ihm, um von dort den nahe gelegenen Kindergarten zu besuchen.

Das SG orientierte sich an der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Danach sei in derartigen Fällen eine zeitweilige Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Elternteil und den Kindern anzunehmen. Dem sei dann aber nach Ansicht des SG auch bei der Prüfung, welche Wohnungsgröße der allein lebende Elternteil noch als angemessen beanspruchen könne, Rechnung zu tragen. Im konkreten Fall hielt das SG für den Mann eine Wohnungsgröße wie für einen Zwei-Personen-Haushalt, also bis zu 60 m², für angemessen (SG Aachen, S 14 AS 80/07).

Mietbeihilfe: Sozialamt muss bei Kürzung Nachweis über unangemessene Höhe führen

Wenn das Sozialamt die zunächst akzeptierte und jahrelang übernommene Miete von Sozialhilfeempfängern nun als unangemessen hoch ansieht und deshalb nur noch teilweise tragen will, muss es die Unangemessenheit nachvollziehbar belegen.

Hierauf wies das Verwaltungsgericht (VG) Mainz im Fall eines Mieters hin, der vor Jahren im Einvernehmen mit dem Sozialamt eine Wohnung mit einer monatlichen Kaltmiete von 5,11 EUR je Quadratmeter bezogen hatte. Nach einer Prüfung durch das zuständige Rechnungsprüfungsamt legte das Sozialamt die Obergrenze der als angemessen anzuerkennenden Unterkunftskosten auf 4,60 EUR je Quadratmeter fest und kürzte den Mietzuschuss an die Kläger entsprechend. Zur Untermauerung legte die Behörde eine Aufstellung vor, nach der nahezu 90 Prozent der Sozialhilfeempfänger und Empfänger von Grundsicherungsleistungen in ihrem Zuständigkeitsbereich durchschnittlich nur 4,29 EUR Kaltmiete pro Quadratmeter zahlen würden.

Auf die Klage des Mieters verpflichtete das VG das Sozialamt, weiterhin die vollen Mietkosten zu übernehmen. Bei der Frage der sozialhilferechtlich angemessenen Unterkunftskosten sei auf den unteren Bereich der am Wohnort der Hilfeempfänger marktüblichen Wohnungsmieten für einen entsprechenden Haushalt abzustellen. Bei dieser Betrachtung der Mieten im unteren Bereich ergebe sich eine Spannbreite. Deren Obergrenze lege die allenfalls als angemessen anzusehenden Mietkosten fest. Eine Durchschnittsbildung aller im Zuständigkeitsbereich des Sozialamts gezahlten Mietpreise oder der in bestimmten Bereichen des Wohnungsangebots entrichteten Mietentgelte komme nicht in Frage. Danach habe das Sozialamt mit seiner Aufstellung nicht nachvollziehbar belegt, dass die Obergrenze der Mieten für Wohnungen im unteren Bereich bei 4,60 EUR je Quadratmeter liege. Zum einen dürfe nicht mit Durchschnittswerten gearbeitet werden. Zum anderen betrage bei immerhin 36 Prozent der in der Aufstellung erfassten und sicherlich dem unteren Bereich zuzurechnenden Wohnungen die Miete mehr als 4,60 EUR je Quadratmeter (VG Mainz, 2 K 278/04.MZ).