Parabolantenne

Parabolantenne trotz Kabelanschluss?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich jüngst mit dem Anbringen von Parabolantennen bei vorhandenem Kabelanschluss im Wohnraummietrecht befasst. Dabei hat er klargestellt, dass auch in einer Eigentümergemeinschaft folgende Grundsätze gelten:

- Selbst bei vorhandenem Kabelanschluss kann das besondere Informationsinteresse eines ausländischen Wohnungseigentümers dazu führen, dass die übrigen Eigentümer den Nachteil hinnehmen müssen, der für den optischen Gesamteindruck der Wohnanlage mit einer auf dem Balkon einer Wohnung aufgestellten Parabolantenne verbunden ist.

- Die Eigentümer können durch Vereinbarung einschränkende Voraussetzungen bestimmen und das Anbringen von Parabolantennen auch generell verbieten. Auf Grund einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB können solche Vereinbarungen aber unwirksam sein, wenn es für ein Festhalten vor allem an einem generellen Verbot an berechtigtem Interesse fehlt.

- Ein generelles Verbot von Parabolantennen ist nicht durch Mehrheitsbeschluss möglich. Dieser ist allerdings nur anfechtbar. Zur Nichtigkeit führt es aber, wenn mit dem Beschluss eine Vereinbarung abgeändert wird (BGH, V ZB 51/03).

Anspruch auf Beseitigung einer Parabolantenne

Der Anspruch auf Beseitigung einer Parabolantenne ist nicht schon verwirkt, wenn diese längere Zeit angebracht war und der Eigentümer auf den Verbleib der Antenne vertraut hat.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) München in einem Streit zwischen Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft hin. Erforderlich sei nach Ansicht der Richter auch, dass im Hinblick auf den Vertrauenstatbestand der Verpflichtete sich auch auf den Verbleib eingerichtet habe. Hierzu seien tatsächliche Feststellungen über die Dispositionen des Eigentümers der Antenne erforderlich (OLG München, 32 Wx 1/08).