Mietgebrauch

Vermieter muss für dauerhafte Dichtigkeit des Dachs Sorge tragen

Der Vermieter muss für eine Gebrauchsfähigkeit und den sicheren Zustand der Mieträume sorgen. Bei einer Beschädigung muss er das Gebäude in der Weise instand setzen, dass es genutzt werden kann.

Das schrieb das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf einem Vermieter ins Stammbuch. In dem betroffenen Gebäude war es über Jahre immer wieder zu Feuchtigkeitseintritten wegen des undichten Dachs gekommen. Die Richter machten deutlich, dass sich der Vermieter in einem solchen Fall nicht damit begnügen dürfe, nur die jeweils konkrete Undichtigkeit beseitigen zu lassen. Er müsse vielmehr das Dach so sanieren, dass es dauerhaft dicht sei. Unterlasse er die erforderlichen Maßnahmen, habe der Mieter ein Recht zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses (OLG Düsseldorf, I-10 U 46/07). 

Videoüberwachung: Kamera im Aufzug verletzt Persönlichkeitsrecht

Die Videoüberwachung im Aufzug eines Mietshauses bewirkt ohne Einwilligung des Mieters eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung.


Mit dieser Begründung untersagte das Kammergericht (KG) einem Vermieter die Videoüberwachung des Aufzugs in seinem Mietshaus. Die Richter wiesen in ihrer Entscheidung darauf hin, dass dabei auch unerheblich sei, ob nach den Vorgaben des Datenschutzbeauftragten gehandelt werde. Dies schließe einen Missbrauch der erfassten Daten nicht aus. Auch eine einmalige Schmiererei im Zusammenhang mit Bauarbeiten im Haus wiege bei einer Abwägung nicht höher als das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Mieter. Dies gelte insbesondere, da die Überwachung hier besonders eingriffsstark sei. Der Betroffene stehe der Videokamera unmittelbar Auge in Auge gegenüber (KG, 8 U 83/08).

Mieter muss bauliche Maßnahme in seiner Wohnung dulden

Muss der Vermieter aufgrund einer behördlichen Anordnung oder rechtlichen Verpflichtung bauliche Maßnahmen in der Wohnung durchführen, ist der Mieter verpflichtet, diese zu dulden.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) und wies damit einen Mieter in seine Schranken. Dieser hatte den Einbau einer neuen Heizungsanlage verweigert. Dieser war dem Vermieter unter Bußgeldandrohung durch das Umweltamt aufgegeben worden, da die alten Gaseinzelöfen in den Wohnungen nicht die Abgasgrenzwerte einhielten. Die Richter erläuterten ihre Entscheidung dahingehend, dass bauliche Maßnahmen aufgrund einer behördlichen Anordnung nicht unter die Maßnahmen fallen würden, für die das Gesetz bestimmte formelle Anforderungen an die Mitteilungspflichten vorsehe. Vielmehr würden sich die Anforderungen an die Ankündigung hier nach den konkreten Umständen unter Berücksichtigung der Dringlichkeit und des Umfangs der Maßnahme richten. Insbesondere sei der Mieter verpflichtet, an einer zeitnahen Terminsabstimmung mitzuwirken (BGH, VIII ZR 110/08).