Stellplätze und Garagen

Wenn der große Wagen nicht auf den gemieteten Stellplatz passt...

Wer ein überdurchschnittlich großes Auto fährt, muss sich vor Abschluss des Mietvertrags selbst davon überzeugen, ob er den Wagen auf dem gemieteten Stellplatz überhaupt abstellen kann.

Dass musste sich ein Autofahrer vor dem Amtsgericht (AG) München sagen lassen. Er hatte für seinen Porsche Cayenne einen Tiefgaragenplatz gemietet. Bereits fünf Tage später kündigte er den Vertrag aber wieder fristlos. Miete zahlte er keine. Daraufhin ging der Vermieter vor Gericht und verlangte den ausstehenden Mietzins von zu diesem Zeitpunkt insgesamt 460 Euro. Der Mieter weigerte sich zu zahlen. Er gab an, sein Fahrzeug habe eine Breite von 193 cm und passe nicht auf den Stellplatz. Der Vermieter habe ihm vor der Anmietung erklärt, dass er das Fahrzeug in der Garage abstellen könne. Seiner Meinung nach sei der Vermieter auch verpflichtet, den Stellplatz anderweitig zu vermieten. Der Vermieter erwiderte, dass der Beklagte zumindest rückwärts einparken könne. Dann könne er auch über die Fahrertüre ein- und aussteigen. Er habe auch nicht zugesichert, dass der Wagen auf den Parkplatz passe. Die Kündigung sei nicht wirksam.

Der zuständige Richter gab dem Vermieter Recht und verurteilte den Mieter zur Zahlung des Mietzinses. Er machte deutlich, dass die Kündigung das Mietverhältnis nicht beendet habe. Dabei könne dahinstehen, ob der Porsche Cayenne auf den Parkplatz passe und ob der Kläger erklärt habe, ein Abstellen des Fahrzeugs sei möglich. Selbst in diesem Fall stelle es jedenfalls eine grobe Fahrlässigkeit seitens des Mieters dar, wenn er sich auf eine solche Äußerung verlasse, ohne selbst die Geeignetheit des Stellplatzes zu überprüfen. Bei einem Fahrzeug mit derart überdurchschnittlichen Abmessungen hätte er den Stellplatz selbst vor Vertragsschluss ansehen müssen. Da ihm daher der Mangel durch eigene grobe Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sei, könne er sich nicht auf diesen berufen. Entsprechend sei ihm eine Kündigung des Vertrags wegen Mangelhaftigkeit der gemieteten Sache nicht möglich. Da der Vertrag weiter bestehe, müsse der Vermieter auch den Stellplatz nicht anderweitig vermieten (AG München, 423 C 11099/07).

Duplex-Garage: Einstellen eines Motorrads erfolgt auf eigene Gefahr

Wer sein Motorrad in einer Duplex-Garage abstellt, trägt selbst das Risiko, dass dieses beim Auf- und Abfahren eventuell umfallen kann und beschädigt wird.

Das musste ein Motorradfahrer vor dem Amtsgericht (AG) München erfahren. Er hatte für seine Motorräder zwei Stellplätze in einer Duplex-Garage gemietet. Hier hatte er auf dem oberen Stellplatz seine Honda geparkt, die nur durch den allein vorhandenen Seitenständer gesichert war. Als der Verwalter der Garagenanlage bei Wartungsarbeiten die Duplex-Garage nach oben fuhr, fiel das Motorrad um und wurde beschädigt. Es brach die vordere und linke Verkleidung, der linke Auspuff war eingedellt, die linke Schalteinheit und der Kupplungshebel wurden beschädigt. Den Schaden in Höhe von 3.120 Euro verlangte der Motorradfahrer nun vom Verwalter ersetzt. Dieser weigerte sich zu bezahlen, schließlich hätte ein Motorrad auf einem Stellplatz einer Duplex-Garage nichts verloren und hätte besser gesichert werden müssen.

Der Motorradfahrer erhob Klage vor dem AG, verlor den Rechtsstreit jedoch. Die zuständige Richterin wies darauf hin, dass ihn ein erhebliches eigenes Verschulden an dem Schaden treffe. Durch das Abstellen des Motorrads habe er seine eigenen Sorgfaltspflichten in hohem Maße verletzt. Plattformen von Duplex-Garagen seien für das Abstellen von Motorrädern weder geeignet noch bestimmt. Motorräder seien äußerst instabil, da sie über lediglich zwei Räder verfügen. Sie sollten daher nicht auf unebenen und glatten Flächen, deren Niveau erheblich verändert werde, abgestellt werden. Plattformen von Duplex-Garagen bestünden aber aus Trapezblechen, seien also uneben. Durch das Auf- und Abfahren würde sich deren Niveau stark verändern. Auch Autos müssten in besonderer Weise abgestellt und gesichert werden. Dies sei dem Motorradfahrer auch durch Aushändigung der Bedienungsanleitung bekannt gewesen. Dadurch habe er von den Gefahren gewusst. Er hätte, wenn er sein Motorrad schon abstellt, dieses ordnungsgemäß sichern müssen. Schließlich sei der Verwalter auch berechtigt gewesen, die Garagen zu bedienen. Ihm sei die Instandhaltung übertragen worden. Deshalb habe er Kontrollgänge durchführen dürfen, um sich vom Funktionieren der Garagen zu überzeugen (AG München, 282 C 8621/07).


Kein Anspruch auf Winterdienst

Der Mieter eines Pkw-Stellplatzes hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Winterdienst des Vermieters.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall eines Autofahrers, der auf einem kleinen Privatparkplatz einen Stellplatz gemietet hatte. Als er sich bei einem Sturz wegen Schnee und Eisglätte verletzte, verlangte er von dem Vermieter Schadenersatz.

Die OLG-Richter wiesen seine Klage jedoch ab. Der Vermieter sei hier nicht zur Durchführung von Winterdienstmaßnahmen verpflichtet gewesen. Selbst bei öffentlichen Parkplätzen bestehe eine Streupflicht lediglich bei großer Ausdehnung und großem Fassungsvermögen oder bei einem schnellen Fahrzeugwechsel. Eine generelle Pflicht, den gesamten Parkplatz von Glatteis zu befreien und zu streuen, existiere auch hier nicht. Vielmehr sei ausreichend, die Möglichkeit zum gefahrlosen Verlassen des Platzes oder zum gefahrlosen Erreichen des Wagens sicherzustellen. Nach Ansicht der Richter könnten auf dem kleinen Privatparkplatz keine strengeren Regeln gelten. Die öffentliche Straße mit Gehweg sei dort in wenigen Schritten zu erreichen. Dem Mieter könne daher zugemutet werden, auf winterliche Glätte zu achten und etwaige Gefahren auf einer kurzen Strecke selbst zu meistern. Eine völlige Mangel- und Gefahrenfreiheit werde auch von einem vernünftigen Verkehrsteilnehmer nicht erwartet. Dieser stelle sich in der Regel auch auf die winterlichen Verhältnisse durch eigene Vorkehrungen (z.B. geeignetes Schuhwerk; Mitnahme von Hilfsmitteln zur Schnee- oder Eisbeseitigung etc.) ein (OLG Düsseldorf, 24 U 161/07).