Haustiere

Hundehaltung in Eigentumswohnung kann beschränkt werden

Die Hundehaltung in einer Wohnungseigentumsanlage kann durch Mehrheitsbeschluss grundsätzlich auf einen Hund pro Wohnung beschränkt werden.

Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig im Fall einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die über einen entsprechenden Beschluss in der Eigentümerversammlung in Streit geraten war. Das OLG begründete seine Entscheidung mit einem "Erst-Recht-Argument". Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne die Hundehaltung in einer Wohnungseigentumsanlage wirksam gänzlich verboten werden. Dann könnten erst recht keine Bedenken gegen einen Beschluss bestehen, der die Hundehaltung auf nur einen Hund beschränke (OLG Schleswig, 2 W 165/03).

Hund darf im gemeinsamen Garten einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht frei umherlaufen

Im gemeinsamen Garten einer Wohnungseigentümergemeinschaft darf ein großer Hund nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen.

Dass musste sich ein Ehepaar vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe sagen lassen, die zusammen mit einer anderen Familie eine Wohnungseigentümergemeinschaft in einem Zweifamilienhaus bildeten. Für den gemeinsam genutzten Garten waren keine Sondernutzungsrechte begründet worden. Als das Ehepaar einen Berner-Sennenhund/Bernhardiner anschaffte, ließen sie diesen ohne Leine im Garten laufen. Hiergegen wandte sich die andere Familie, die zwei 4 und 6 Jahre alte Kinder hat.

Zu Recht, entschied das OLG. Bei der Abwägung der Interessen der Beteiligten müsse berücksichtigt werden, dass es sich bei dem Tier um einen sehr großen Hund handele. Dabei komme es nicht entscheidend darauf an, dass der Hund noch nie jemanden gebissen habe. Es folge jedoch schon aus der Größe des Hundes, dass er sich nicht unangeleint und ohne Aufsicht im Garten aufhalten dürfe, in dem kleine Kinder spielten. Das Verhalten des Hundes und der Kinder sei nicht sicher vorhersehbar. Daher könne es zu Situationen kommen, in denen der Jagdinstinkt eines noch so kinderlieben und gut ausgebildeten Hundes erwache. Auch sei nicht auszuschließen, dass Kinder und Erwachsene erschräken oder Angst bekämen, wenn sie diesem großen Hund im Garten begegneten. Auch dass der Hund im Garten "sein Geschäft" verrichten könne, und dies trotz aller entgegenstehenden Beteuerungen der Antragsgegner und trotz allen "Gassi-Gehens" immer wieder mal tun werde, sei von Bedeutung. Auch die Ausscheidungen von entwurmten Hunden könnten den anderen Miteigentümern auf dem Grundstück nicht zugemutet werden. Diesen Gefahren könne allein dadurch begegnet werden, dass das Tier im Gartenbereich stets mittels einer höchstens drei Meter langen Führung angeleint und durch eine ausreichend für die Führung des großen Hundes geeignete, mindestens 16 Jahre alte Person begleitet werde (OLG Karlsruhe, 14 Wx 22/08).

Haustierhaltungsverbot durch Mehrheitsbeschluss ist unzulässig

Durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer kann kein generelles Haustierhaltungsverbot beschlossen werden.

Mit dieser Entscheidung gab das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken zwei Hundehaltern recht, die sich gegen ein entsprechendes Tierverbot zur Wehr gesetzt hatten. Es wies die Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft ab, mit der die Hundehalter zur Entfernung Ihrer Hunde verpflichtet werden sollten. Die Richter wiesen darauf hin, dass der Beschluss über die Hausordnung mit dem generellen Tierhaltungsverbot nichtig sei. Er verstoße gegen ein gesetzliches Verbot. Nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) könne jeder Eigentümer in seiner Wohnung machen was er wolle, solange er die anderen Eigentümer nicht in einem mehr als unvermeidlichen Umfang beeinträchtige. Eine Beeinträchtigung der anderen Eigentümer sei aber nicht bei jeder Haustierhaltung gegeben. So würden z.B. von Zierfischen oder Kleinvögeln keine Geruchs- oder Geräuschbelästigungen ausgehen. Dies würde ein generelles Haustierverbot nicht berücksichtigen (OLG Saarbrücken, 5 W 154/06-51).

Freies Herumlaufen von Katzen und Hunden kann verboten werden

In der Hausordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann das freie Herumlaufen von Hunden und Katzen in der Wohnanlage verboten werden.

So entschied das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) im Fall einer Wohnungseigentümerin, die einen entsprechenden Beschluss für ungültig erklären lassen wollte. Das BayObLG wies ihren Antrag jedoch zurück. Es machte deutlich, dass die Regelung in der Hausordnung ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. So läge die Gefahr nahe, dass freilaufende Tiere die Gemeinschaftsflächen der Wohnanlage, insbesondere die vorhandenen Kinderspielplätze, verschmutzten. Diese Gefahr könne durch das Anleinen zwar nicht gänzlich beseitigt werden. Das Anleinen gewährleiste jedoch neben einer Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Tieres auch, dass es sich in Begleitung einer Person befinde, die auf das Tier einwirken könne. Die Antragstellerin könne sich auch nicht auf einen Vertrauensschutz berufen. Der Beschluss greife nicht nachträglich in eine ihrer Rechtspositionen ein. Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Tieren auf Wohngrundstücken sei häufig anzutreffen. Ein Tierhalter müsse daher schon bei Anschaffung des Tieres damit rechnen, dass dessen freies Herumlaufen untersagt werde. Schließlich verstoße der Beschluss auch nicht gegen das Tierschutzgesetz. Dieses richte sich nämlich nur an denjenigen, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen habe. Das treffe zwar auf die Antragstellerin zu, nicht jedoch auf die anderen Wohnungseigentümer. Ob das Verbot des freien Herumlaufenlassens ein Verstoß gegen eine artgerechte Katzenhaltung sei, müsse daher nicht entschieden werden (BayObLG, 2Z BR 99/04). 


Zum Anfang