Entscheidungskompetenz

Beschluss zur Stilllegung eines Müllschluckers ist unwirksam

Die Stilllegung eines Müllschluckers stellt keine Gebrauchsregelung, sondern einen Gebrauchsentzug dar. Sie ist daher einem Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer nicht zugänglich.

Mit dieser Entscheidung gab das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt einem Wohnungseigentümer Recht. Dieser hatte einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung angefochten, mit dem die Stilllegung des Müllschluckers beschlossen worden war.

Das OLG machte deutlich, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung zur Schließung der Müllabwurfanlage unwirksam sei. Die Eigentümerversammlung könne nach § 15 WEG eine Gebrauchsreglung für das Gemeinschaftseigentum aufstellen. Diese müsse aber eine Konkretisierung des Gebrauchs zum Inhalt haben. Ein Gebrauchsentzug sei jedoch keine Regelung des Gebrauchs, weil der vorausgesetzte Mitgebrauch gerade ausgeschlossen werde. Der Gebrauchsentzug habe vielmehr gesetzesändernden Inhalt. Eine solche Regelung sei dem Mehrheitsprinzip von vornherein nicht zugänglich (OLG Frankfurt, 20 W 440/01).

Zuweisung von Gegenständen des Gemeinschaftseigentums an einzelne Eigentümer

Die Zuweisung von Gegenständen des Gemeinschaftseigentums an einzelne Wohnungseigentümer zur alleinigen Nutzung und Kostentragung kann nicht durch Mehrheitsbeschluss erfolgen.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) München im Fall einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die vorhandene Wasserhähne im Garten einzelnen Eigentümern durch Mehrheitsbeschluss in einer WEG-Versammlung zuweisen wollte. Nach Ansicht der Richter sei dies jedoch nicht möglich. Bei der Zuweisung handele es sich um die Festlegung von Sondernutzungsrechten, nicht um eine Gebrauchsregelung. Sondernutzungsrechte könnten aber nur durch Vereinbarung, nicht aber durch Mehrheitsbeschluss begründet werden. Eine wirksame Vereinbarung liege jedoch nicht vor (OLG München, 34 Wx 103/05).