Bauliche Änderungen
Durchsetzung von baulichen Veränderungen gegen den Willen der anderen Wohnungseigentümer
Ob und inwieweit bauliche Veränderungen (hier: Umbau von Fenster- in Türelemente mit abweichender Farbgebung an der Rückfront einer Wohneinheit) gegen den Willen eines anderen Wohnungseigentümers durchgeführt werden können, richtet sich in erster Linie nach der Gemeinschaftsordnung.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hin. Bestimme die Gemeinschaftsordnung, dass Veränderungen an der äußeren Gestalt der Wohnanlage sowie an der Farbe des Hauses der schriftlichen Einwilligung der anderen Eigentümer bedürfen, soweit das gemeinschaftliche Eigentum, oder das Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers gestört werde, sei die Schwelle einer relevanten Beeinträchtigung gegenüber dem "Nachteil" im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gesenkt. Ein Verbot sei in diesen Fällen leichter durchsetzbar (OLG Düsseldorf, I-3 Wx 21/07).
Einbau eines Treppenlifts muss unter bestimmten Voraussetzungen geduldet werden
Der Einbau eines Treppenlifts ist eine bauliche Veränderung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes. Es handelt sich weder um eine Instandhaltung durch Erhaltung des ursprünglich ordnungsgemäßen Zustands, noch um eine modernisierende Instandsetzung durch Ersatz einer veralterten Anlage.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München bedürfe der Einbau des Treppenlifts im gemeinsamen Treppenhaus daher der Zustimmung der anderen Miteigentümer. Allerdings bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf Zustimmung zu dieser baulichen Veränderung. Würden allerdings die übrigen Wohnungseigentümer durch die bauliche Veränderung nicht über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt, bestehe gegen sie ein Anspruch auf Duldung der baulichen Maßnahme. Es müsse also eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Das Interesse des Gehbehinderten auf leichten und gefährdungsfreien Zugang zu seiner Wohnung bemesse sich vor allem nach dem Grad und Umfang seiner Behinderung. Je stärker die Beeinträchtigung sei, desto stärkeres Gewicht komme dem Verbot der Benachteiligung Behinderter zu. Das Interesse der anderen Wohnungseigentümer (z.B. Vermeiden von massiven baulichen Eingriffen, räumliche Enge und teilweise Unbenutzbarkeit des Treppenhauses) müsse dann dahinter zurückstehen (OLG München, 34 Wx 66/07).
Klimaanlage muss genehmigt werden
Durch die Betriebsgeräusche einer elektrischen Klimaanlage dürfen andere Hausbewohner nicht nachhaltig in ihrer Ruhe gestört werden. Anderenfalls kann die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließen, dass das Gerät entfernt werden muss.
Das bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall einer Wohnanlage, die aus 14 Wohnungen und drei Gewerbeeinheiten bestand. Einer der Eigentümer montierte an der Außenfassade eine Klimaanlage. Das brachte die anderen Eigentümer auf den Plan. Sie bemängelten, dass das Gerät optisch nicht zur Fassade passe. Zudem seien die Betriebsgeräusche störend, insbesondere in der Nacht. In der Eigentümerversammlung wurde daher beschlossen, dass das Gerät entfernt werden müsse. Das wiederum wollte der betroffene Eigentümer nicht und zog vor Gericht.
Mit seiner Klage hatte er jedoch keinen Erfolg. Die Richter verdeutlichten ihm, dass die Montage seiner Klimaanlage eine bauliche Veränderung sei. Hierfür müsse er die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft einholen. Da er das nicht getan habe, sei der Beseitigungsbeschluss rechtmäßig. Dagegen spreche auch nicht, dass möglicherweise ein Betriebsverbot während der Nachtzeit ausgereicht hätte. Der Eigentümergemeinschaft stehe ein Gestaltungsspielraum zu. Um verwaltungstechnische Schwierigkeiten bei der Durchsetzung des Beschlusses zu vermeiden, entspreche das Beseitigungsverlangen deshalb ordnungsgemäßer Verwaltung (OLG Düsseldorf, I-3 WX 179/09).