Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eine 10-jährige Bindung bei Mietverträgen über Verbrauchserfassungsgeräte ist zu lang

Mietverträge über Geräte, mit denen der Verbrauch von Heizwärme oder Warmwasser in (Miet-) Wohnungen erfasst wird, können nicht formularmäßig über eine Laufzeit von 10 Jahren abgeschlossen werden.

Eine entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingung ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt a.M. unwirksam. Das Gericht fällte diese Entscheidung in dem Verfahren einer Verbraucherzentrale, die die Verwendung bestimmter AGB-Klauseln untersagen lassen wollte. Beklagt war ein Unternehmen, das die Messung, Erfassung und Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten durchführt. Umstritten war die Wirksamkeit einer Klausel, die für Mietverträge über Verbrauchserfassungsgeräte eine Laufzeit von 10 Jahren vorsah. Zudem hatte das Gericht eine weitere Klausel zu überprüfen, nach der sich die vereinbarte Vertragslaufzeit jeweils um denselben Zeitraum verlängerte, wenn der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Vertragsablauf schriftlich gekündigt wurde.

Das OLG erklärte beide Klauseln für unwirksam, weil sie den Mieter der Geräte wegen der langen Laufzeit unangemessen benachteiligten. Die Laufzeit hindere den Kunden, in absehbarer Zeit zu einem anderen, in Preis oder Service günstigeren Mitbewerber zu wechseln. Auch könnte er nicht von der Möglichkeit Gebrauch machen, auf etwaige technische Neuerungen zurückzugreifen. Aus der Unangemessenheit der vereinbarten Laufzeit ergebe sich zugleich die Unangemessenheit der Verlängerungsklausel. Auch Klauseln, die den Vermieter berechtigen, im Falle des Zahlungsverzugs die Geräte wieder an sich zu nehmen, seien nach Auffassung des OLG unwirksam (OLG Frankfurt a.M., 1 U 230/04).